Bayerische Tierseuchenkasse

Anstalt des öffentlichen Rechts
Suche

Bayerische Tierseuchenkasse

Anstalt des öffentlichen Rechts

Bayerische Tierseuchenkasse

Anstalt des öffentlichen Rechts
Suche
Kontakt

Beitragspflicht

 

Sie halten meldepflichtige Tiere? Dann sind Sie beitragspflichtig.

Die Meldung und Beitragszahlung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Das ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit Art. 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, §§ 11 und 12 der Anstaltssatzung sowie der jährlichen Beitragssatzung.

Es handelt sich um Jahresbeiträge. Auf Grundlage Ihrer abgegebenen Tierzahlmeldung zum Stichtag 1. Januar erhalten Sie über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge einen Beitragsbescheid.

Endet Ihre Tierhaltung im Laufe des Jahres oder verändert sich die Zahl der von Ihnen gehaltenen Tiere nach dem Stichtag 1. Januar, erfolgt keine anteilige Erstattung des Beitrages, es entsteht aber auch grundsätzlich keine Nachzahlungspflicht.

Melde- und beitragspflichtig sind die Besitzer von:

  • Pferden (auch Fohlen und Ponys)
  • Schweinen (auch Ferkel und Minischweine)
  • Schafen (mindestens 10 Monate alt)
  • Hühnern und Hähnen (alle Rassen und Haltungsformen, auch Zwerghühner und Küken)
  • Truthühnern und Truthähnen (auch Küken)
  • Rindern (gesamter Bestand, auch Kälber, Kühe, Wisente, Bisons und Wasserbüffel)

Melde- und Beitragspflicht besteht auch für Stallbetreiber mit Pensionstieren (z. B. untergestellte Pferde).

Keine Melde- und Beitragspflicht für Esel, Ziegen, Enten, Gänse, Wachteln, Bienen, Fische, Alpakas, Damwild, Wildtiere und andere, oben nicht genannte Tierarten.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner